Der am 15. September 1956 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Falkenheim Nürnberg e.V.“ Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg (VR- Nr. 205) eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und der zuständigen Landesfachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: – Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen – Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und der dazugehörigen Räume, – Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, – Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich bei der Vorstandschaft um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft oder von der Vorstandschaft Beauftragte. Lehnen diese den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Verwaltungsrat zu. Dieser entscheidet endgültig. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod, b) durch freiwillige Austrittserklärung, c) oder durch Ausschluss. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat das Erlöschen aller Rechte des Mitgliedes zur Folge. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft und ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen möglich. Der Ausscheidende bleibt bis zum Wirksamwerden der Kündigung verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn – es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, – in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, – bei groben unsportlichen Verhaltens, wegen unehrenhafter Handlungen oder wenn es innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnungen nicht nachgekommen ist. über den Ausschluss entscheidet der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Verwaltungsrats unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist möglich, über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat. § 5 Mitgliedsbeiträge Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und außerordentlicher Beitrage bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und im voraus fällig. Halb- oder vierteljährliche Zahlungen werden mit Aufschlägen belegt. Die Beiträge werden in der Regel im Bankeinzugsverfahren erhoben. Bedürftigen Mitgliedern kann auf schriftlichen Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden. Ehrenmitglieder sind zur Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet. § 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung ( § 7) b) die Vorstandschaft ( § 8) c) der Verwaltungsrat ( § 9) § 7 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 1. Einberufung Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie erfolgt durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung und in den Aushängekästen des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es a) die Vorstandschaft beschließt, b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorsitzenden beantragt hat. Die Einberufung erfolgt wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Mit der Einberufung einer Versammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. 2. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist berechtigt über alle Vereinsangelegenheiten zu entscheiden. In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen in der Regel: a) Geschäfts- und Kassenbericht der Vorstandschaft, b) Bericht der Kassenrevisoren, c) Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft, d) Wahl eines Wahlausschusses (mindestens 3 Personen), e) Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, f) Wahl der Kassenrevisoren (mindestens 2 Personen), g) Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplanes, h) Behandlung vorliegender Antrage, evtl. auch von Dringlichkeitsanträgen, i) Beschlussfassung aber Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, j) Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von langfristigen finanziellen Verpflichtungen, k) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge oder Sonderbeiträge. 3. Durchführung der Versammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Vorstandschaft, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Erheben der Hand. Eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Abstimmung verlangen. 4. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht dadurch, dass die Versammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn dies die Versammlung einstimmig beschließt. § 8 Vorstandschaft Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden 3. Vorsitzenden 1. Schatzmeister 2. Schatzmeister 1. Schriftführer 2. Schriftführer und den Ehrenmitgliedern 1. Gesetzliche Vertretung Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder der Vorstandschaft, darunter auf jeden Fall der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten. 2. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. In ungeraden Jahren werden der erste Vorsitzende und der zweite Schatzmeister gewählt, in geraden Jahren alle übrigen Mitglieder der Vorstandschaft. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Mitglieder im Amt. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 3. Aufgaben und Entscheidungen der Vorstandschaft Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsperiode ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tages- Ordnungspunkte; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Aufnahme von Mitgliedern; 5. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts 6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen 7. Erstellen eines Haushaltsplans § 9 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus – den Mitgliedern der Vorstandschaft ( § 8), – den Abteilungsleitern oder deren Vertreter, – dem Gesamtjugendleiter. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Vorstandschaft einberufen. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Vorstandschaft zu überwachen und beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung dem Verwaltungsrat weitere Einzelaufgaben übertragen. § 10 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten und Interessengemeinschaften können mit Genehmigung der Vorstandschaft Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats das Recht zu, in ihren eigenen Bereich tätig zu sein. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen sowie für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins. Das Versammlungsprotokoll ist der Vorstandschaft vorzulegen. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister geprüft werden. Die Erhebung von Sonderzahlungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Abteilungsleiter haben auf Verlangen der Vorstandschaft des Hauptvereins über die ihren Abteilungen zugewiesenen Vereinsgelder und über die sonst im Rahmen ihres Abteilungsbetriebs vereinnahmten Gelder Rechnung zu tragen. Bis spätestens zum 15.1. eines Jahres ist der Kassenbericht zu erstellen und mit dem ersten Schatzmeister abzurechnen. Den Abteilungen dürfen nur Mitglieder des Hauptvereins angehören. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Bei der Auflösung einer Abteilung geht deren Vermögen auf den Hauptverein über. § 11 Ausschüsse Die Vorstandschaft kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von der Vorstandschaft berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen. § 12 Ehrungen Personen, die sich um den Sport im allgemeinen, um den Verein als solchen oder dem Vereinszweck im Besonderen außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das gleiche gilt für Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre als Mitglied angehört haben. Ehrenmitglieder haben in der Vorstandschaft Sitz und Stimme. § 13 Finanz- und Jugendordnung Der Verein hat eine Jugendordnung gemäß dem BSV und der entsprechenden Fachverbände. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, oder Finanzordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. § 14 Protokollierung Die in den Versammlungen der Vorstandschaft, des Verwaltungsrats, der Mitglieder, der Abteilungen und der Ausschüsse gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Kopien der Niederschriften sind der Vorstandschaft zu übergeben. § 15 Auflösung Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es – der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen hat oder – dies von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde. In dieser Versammlung müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, auch hier ist eine drei Viertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig, beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist an die Stadt Nürnberg (Sportamt) mit der Maßgabe zu überweisen, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden. § 16 Inkrafttreten dieser Satzung Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültige Satzung wird damit gegenstandslos.